Satzung der „Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft“ (ANW) – Landesgruppe Thüringen e.V. –

Die "Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft" (ANW) - Landesgruppe Thüringen e.V. - wurde am 30. Juni 1993 in Creuzburg gegründet. Sie gibt sich folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW) - Landesgruppe Thüringen e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Gotha. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Aufgaben und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ziel des Vereins ist:
    1. Die Förderung des naturgemäßen und ökologischen Waldbaus und der Forstwissenschaft.
    2. Die Pflege und Weiterentwicklung einer Grundauffassung von Wald und Waldbehandlung, die Gegensatz zum herkömmlichen Modell des Altersklassenwaldes an den Strukturen und Lebensläufen natürlicher Wälder orientiert ist und als Ziel einen vor allem ökologisch ausgerichteten Waldbau anstrebt. Aufbauend auf diesem Waldverständnis werden wesentliche Forderungen des Biotop- und Artenschutzes verwirklicht.
    3. Die forstliche Forstbildung und die Pflege des persönlichen Gedanken- und Erfahrungsaustausches.
    4. Die Erhaltung und Einrichtung von Beispielrevieren naturgemäßer Waldwirtschaft. Die dort gewonnenen Erkenntnisse sind der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Lehrveranstaltungen und durch die Herausgabe von Schriften.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  4. Die Landesgruppe Thüringen e.V. ist eine im Sinne der ANW selbständig arbeitende Landesgruppe innerhalb des ANW-Bundesverbandes.
  5. Die Förderung von politischen Parteien ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der ANW Thüringen e.V. können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und dessen Satzung anerkennen. Eine kooperative Mitgliedschaft ist möglich.
  2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Zur Ablehnung der Aufnahme ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Tod
    • freiwilligen Austritt
    • Ausschluss.
    Ein Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Dafür ist eine schriftliche Erklärung bis zum 30. September einzureichen. Eine Beitragsrückzahlung erfolgt nicht. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Die können insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen der ANW sein.

§ 4 Beiträge

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. und 2. Vorsitzenden
    • Geschäftsführer ⁄ Schatzmeister
    • Schriftführer
    und aus bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Gibt es einen Ehrenvorsitzenden, so zählt er zu dieser Gruppe.
  2. Der Vorstand ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, schriftlich mit einer Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
  3. Der Vorstand leitet den Verein, verwaltet sein Vermögen und beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitskreise bilden.
  4. Die Vorsitzenden und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand nach § 6 Ziff. 1 wird alle vier Jahre, erstmals 1993 nach der Gründungssitzung, von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen sind geheim, wenn die Mitgliederversammlung nicht einstimmig offene Wahl beschließt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung kann ein verdientes Mitglied zum Ehrenvorsitzenden berufen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe einer Tagesordnung und Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen, hat der Vorstand eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Wahl zweier Kassenprüfer⁄innen
    3. die Entlastung des Vorstandes
    4. die Änderung der Satzung
    5. die Auflösung des Vereins
    6. die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Abstimmungen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zur Veranstaltung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Entscheidend ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im Fall der Auflösung des Vereins Dreiviertelmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 9 Vermögensbindung

Bei Auflösung der "Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW) - Landesgruppe Thüringen e.V." oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 06. Oktober 2022 in Gemeinde Blankenhain, Abt. 311 (Ochsenweide) beschlossen. Blankenhain, 06. Oktober 2022